Mahnung schreiben: Vorlage, Fristen und Verzugszinsen 2026

Finanzen & Steuern

13 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Mahnung fordert einen säumigen Kunden nachweisbar zur Zahlung auf und setzt ihn in Verzug, die Voraussetzung für Verzugszinsen und rechtliche Schritte.
  • Nach § 286 BGB tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; bei Verbrauchern nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung.
  • Verzugszinsen betragen den Basiszinssatz zzgl. 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern und 9 Prozentpunkten bei reinen B2B-Geschäften, dazu eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB.
  • Erstattungsfähige Mahngebühren umfassen nur tatsächliche Kosten (Papier, Porto); angemessen gelten etwa 0,75 bis 1,20 Euro pro Mahnschreiben.
  • Das dreistufige Mahnverfahren ist keine Pflicht; bereits nach der ersten fruchtlosen Mahnung kann das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid eingeleitet werden.

Wenn eine Rechnung trotz abgelaufenem Zahlungsziel offen bleibt, gerät der Cashflow Ihres Unternehmens schnell unter Druck. Gerade für Gründerinnen, Gründer und kleine Betriebe kann ein einziger großer Zahlungsausfall existenzbedrohend werden. Ein sauberes, rechtssicheres Mahnwesen sorgt dafür, dass Sie offene Forderungen konsequent durchsetzen, ohne dabei gute Kundenbeziehungen unnötig zu beschädigen.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wann Sie eine Mahnung schreiben dürfen, welche Pflichtangaben hineingehören, wie Sie Verzugszinsen und Mahngebühren korrekt berechnen und wie eine mehrstufige Mahnung Schritt für Schritt abläuft. Am Ende finden Sie eine praxiserprobte Musterformulierung, die Sie als Vorlage anpassen können. Beachten Sie: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt im Einzelfall keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Was ist eine Mahnung überhaupt ?

Eine Mahnung ist eine eindeutige, bestimmte Aufforderung an Ihre Kundin oder Ihren Kunden, eine bereits fällige Rechnung zu begleichen. Anders als eine allgemeine Nachfrage macht die Mahnung unmissverständlich klar, dass Sie auf der Zahlung bestehen. Sie ist damit ein zentrales Instrument im Forderungsmanagement jedes Unternehmens.

Die eigentliche rechtliche Bedeutung der Mahnung liegt darin, dass sie den Schuldner in Verzug setzt. Erst mit Eintritt des Verzugs entstehen für Sie zusätzliche Ansprüche wie Verzugszinsen, der Ersatz von Mahnkosten und Rechtsverfolgungskosten. Ohne Mahnung oder ohne die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs bleiben Ihnen diese Ansprüche in der Regel verwehrt.

Wichtig ist, dass eine Zahlung zunächst nur fällig sein muss, damit Sie überhaupt mahnen können. Fälligkeit und Verzug sind zwei unterschiedliche Dinge, die häufig verwechselt werden. Diesen Unterschied schauen wir uns im nächsten Abschnitt genauer an, weil er über Ihre gesamte Rechtsposition entscheidet.

Fälligkeit und Verzug: der Unterschied nach § 286 BGB

Die Fälligkeit legen Sie in Ihrer Rechnung selbst fest, meist über ein Zahlungsziel wie zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“. Sobald dieses Zahlungsziel erreicht ist, ist die Forderung fällig. Fälligkeit allein bedeutet aber noch nicht, dass Ihr Kunde bereits im Verzug ist und Sie zusätzliche Kosten geltend machen dürfen.

Der Verzug ist in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Grundsätzlich gerät der Schuldner erst durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Es gibt jedoch mehrere Fälle, in denen der Verzug auch ohne Mahnung automatisch eintritt. Das ist für Sie besonders wichtig, weil Sie dann schneller handeln können.

Nach § 286 Absatz 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei einem Schuldner, der Verbraucher ist, gilt das allerdings nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Gegenüber Unternehmen (B2B) tritt der Verzug nach dieser 30-Tage-Frist auch ohne besonderen Hinweis ein.

Wann tritt der Verzug ohne Mahnung ein ?

Neben der 30-Tage-Regel nennt das Gesetz weitere Situationen, in denen Sie keine gesonderte Mahnung benötigen. Der Verzug tritt insbesondere automatisch ein, wenn:

  • für die Zahlung ein kalendermäßig bestimmtes Datum vereinbart wurde (zum Beispiel „zahlbar bis 15. März“),
  • der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • besondere Gründe unter Abwägung der Interessen den sofortigen Verzug rechtfertigen,
  • bei Verbrauchern in der Rechnung korrekt auf den Verzug nach 30 Tagen hingewiesen wurde.

In allen anderen Fällen sollten Sie zur Sicherheit eine Mahnung schreiben, um den Verzug zweifelsfrei herbeizuführen. Eine Mahnung schadet auch dann nicht, wenn der Verzug bereits automatisch eingetreten ist, denn sie dokumentiert Ihre Zahlungsaufforderung zusätzlich.

Zahlungserinnerung oder Mahnung: was ist besser ?

Rein inhaltlich unterscheiden sich eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung kaum, oft nur in der Überschrift und im Tonfall. Beide fordern zur Zahlung auf. Der entscheidende Unterschied liegt in der Wirkung und in der Wahrnehmung durch den Kunden.

Die Zahlungserinnerung ist der freundliche, diplomatische Auftakt. Sie signalisiert: „Vielleicht haben Sie die Rechnung schlicht übersehen.“ Damit schonen Sie die Kundenbeziehung, gerade bei langjährigen und wichtigen Geschäftspartnern. Rechtlich betrachtet kann bereits eine als Zahlungserinnerung bezeichnete Aufforderung den Verzug auslösen, wenn sie eine eindeutige Zahlungsaufforderung enthält, denn es kommt auf den Inhalt an, nicht auf die Überschrift.

Wenn Sie auf pünktliche Zahlungen dringend angewiesen sind, können Sie den Zwischenschritt der Erinnerung auch überspringen und direkt eine Mahnung versenden. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, vor einer Mahnung erst zu erinnern. In der Praxis hat sich jedoch bewährt, zunächst eine höfliche Zahlungserinnerung zu schicken, bevor der Ton in den folgenden Mahnstufen bestimmter wird.

Der Ablauf: einstufiges oder mehrstufiges Mahnverfahren ?

Der Mahnprozess kann einstufig oder mehrstufig gestaltet werden. Ob eine einzige Mahnung genügt oder mehrere Stufen sinnvoll sind, hängt von Ihrer Kundschaft, der Höhe der Forderung und Ihrer Liquiditätssituation ab. Es gibt hier keine gesetzliche Vorgabe, sondern nur betriebswirtschaftliche und taktische Überlegungen.

Im Geschäftskundenbereich (B2B) reicht in der Regel eine einzige, deutliche Mahnung aus, um anschließend rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Privatkundschaft oder bei Kunden, deren Beziehung Sie erhalten möchten, ist ein mehrstufiges Verfahren oft die bessere Wahl. Das häufig genutzte dreistufige Mahnverfahren gibt dem Schuldner mehrere Gelegenheiten, den eigenen Fehler zu korrigieren.

Die drei Mahnstufen im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt einen typischen Aufbau eines dreistufigen Mahnverfahrens. Die Fristen sind Richtwerte, die Sie an Ihre Situation anpassen können.

Stufe Bezeichnung Tonfall Typische Frist Zusätzliche Kosten
1 Zahlungserinnerung / 1. Mahnung freundlich, erinnernd 7 bis 14 Tage meist noch keine
2 2. Mahnung bestimmt, sachlich 7 Tage Mahngebühr, Verzugszinsen
3 3. Mahnung / letzte Mahnung deutlich, mit Fristsetzung 5 bis 7 Tage Mahngebühr, Verzugszinsen, Hinweis auf rechtliche Schritte

Bei der ersten Mahnung bleiben Sie höflich und gehen davon aus, dass ein Versehen vorliegt. Die zweite Mahnung wird bestimmter, setzt eine kürzere Frist und weist erstmals Verzugszinsen und Mahngebühren aus. Die dritte und letzte Mahnung kündigt konkret an, dass Sie bei weiterem Ausbleiben der Zahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein Inkassoverfahren einleiten werden.

Beachten Sie: Sie müssen keineswegs immer drei Mahnungen schreiben. Bereits nach der ersten fruchtlosen Mahnung dürfen Sie zum gerichtlichen Mahnverfahren übergehen. Die drei Stufen sind ein Kulanzangebot an den Kunden, keine rechtliche Pflicht.

Was muss in einer Mahnung stehen ?

Damit eine Mahnung wirksam ist und im Streitfall vor Gericht Bestand hat, sollte sie bestimmte Pflichtangaben enthalten. Eine unvollständige oder missverständliche Mahnung kann ihre Wirkung verfehlen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was hineingehört.

  • Absender und Empfänger: vollständige Anschrift Ihres Unternehmens und des Schuldners.
  • Datum der Mahnung und eine klare Überschrift (zum Beispiel „1. Mahnung“).
  • Bezug zur Rechnung: Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, damit die Forderung eindeutig zuzuordnen ist.
  • Ursprünglicher Rechnungsbetrag und die noch offene Summe.
  • Hinweis auf das überschrittene Zahlungsziel und den bestehenden Verzug.
  • Neue, konkrete Zahlungsfrist mit genauem Datum.
  • Gegebenenfalls Verzugszinsen und Mahngebühren, klar aufgeschlüsselt.
  • Vollständige Bankverbindung (IBAN, BIC) für die Zahlung.
  • Ankündigung weiterer Schritte bei erneutem Ausbleiben der Zahlung (vor allem in der letzten Mahnstufe).

Formulieren Sie präzise und vermeiden Sie Fehler bei Beträgen oder Fristen. Ein Zahlendreher oder ein falsches Datum kann Ihre Position schwächen. Eine eindeutige, nachvollziehbare Mahnung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass gezahlt wird, und schützt Sie im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Verzugszinsen richtig berechnen

Ab dem Zeitpunkt des Verzugs dürfen Sie Verzugszinsen auf die offene Forderung verlangen. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli angepasst wird. Den aktuellen Basiszinssatz können Sie jederzeit auf der Internetseite der Bundesbank nachschlagen.

Die gesetzlichen Verzugszinssätze unterscheiden sich danach, ob ein Verbraucher beteiligt ist oder ein reines Geschäft zwischen Unternehmen vorliegt:

  • Verbrauchergeschäfte: Basiszinssatz zzgl. 5 Prozentpunkte pro Jahr.
  • Reine B2B-Geschäfte (kein Verbraucher beteiligt): Basiszinssatz zzgl. 9 Prozentpunkte pro Jahr.

Für Unternehmen gilt bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung zusätzlich, dass Sie nach § 288 Absatz 5 BGB in der Regel eine Pauschale von 40 Euro als Ersatz für Ihren Beitreibungsaufwand verlangen dürfen. Diese Pauschale ist unabhängig vom sonstigen Verzugsschaden zu sehen, wird aber auf einen später geltend gemachten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Die genauen aktuellen Werte des Basiszinssatzes sollten Sie vor jeder Zinsberechnung prüfen, da sie sich halbjährlich ändern.

Welche Mahngebühren sind erlaubt ?

Neben den Verzugszinsen dürfen Sie dem säumigen Kunden auch Mahngebühren in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Gebühren können Sie jedoch nicht frei bestimmen. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten der Mahnung, nicht mehr.

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen zum Beispiel Papier, Druckkosten und Porto. Nicht ansetzen dürfen Sie hingegen Ihre eigene Arbeitszeit oder pauschale Bearbeitungsgebühren in unangemessener Höhe. Auf Basis der Rechtsprechung gilt ein Betrag zwischen etwa 0,75 Euro und 1,20 Euro pro Mahnschreiben als angemessen. Manche Unternehmen setzen üblicherweise pauschal rund 2,50 bis 5 Euro an, doch überhöhte Gebühren können vor Gericht gekippt werden.

Ein häufiger Fehler ist es, für die erste Mahnung bereits hohe Gebühren zu verlangen. Bedenken Sie: Die Kosten der ersten Mahnung sind nach überwiegender Auffassung noch kein ersatzfähiger Verzugsschaden, wenn der Verzug erst durch diese Mahnung eintritt. Erst ab dem eingetretenen Verzug, also in der Regel ab der zweiten Mahnung, lassen sich Mahngebühren rechtssicher weiterberechnen.

Wie stelle ich eine Mahnung nachweisbar zu ?

Eine Mahnung entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Zugang beim Empfänger. Im Streitfall müssen Sie beweisen können, dass und wann die Mahnung zugegangen ist. Ein einfacher Brief ohne Nachweis lässt sich später nur schwer belegen, wenn der Schuldner den Erhalt bestreitet.

Für wichtige Mahnungen, insbesondere die letzte Stufe vor rechtlichen Schritten, empfiehlt sich daher ein Einschreiben. Bewahren Sie außerdem eine Kopie jeder Mahnung sowie alle Versandbelege sorgfältig auf. So schaffen Sie eine lückenlose Dokumentation, die Ihnen im gerichtlichen Mahnverfahren zugutekommt.

Auch der Versand per E-Mail ist grundsätzlich möglich und im Geschäftsverkehr üblich. Für den zweifelsfreien Zugangsnachweis ist die E-Mail allerdings weniger geeignet, da eine Lesebestätigung nur begrenzte Beweiskraft hat. Kombinieren Sie bei kritischen Fällen den schnellen E-Mail-Versand mit einem zusätzlichen postalischen Einschreiben.

Musterformulierung: so schreiben Sie eine Mahnung

Damit Sie nicht bei jeder Mahnung von vorne beginnen müssen, lohnt sich eine wiederverwendbare Vorlage. Die folgende Musterformulierung zeigt den Aufbau einer sachlichen zweiten Mahnung. Passen Sie die Angaben an Ihren Einzelfall an und prüfen Sie Beträge und Fristen sorgfältig.

[Ihr Firmenname, Anschrift]
[Name und Anschrift des Kunden]
[Ort, Datum]

Betreff: 2. Mahnung zu Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum]

Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name],

trotz unserer Zahlungserinnerung vom [Datum] konnten wir bis heute keinen Zahlungseingang für die oben genannte Rechnung feststellen. Der offene Rechnungsbetrag in Höhe von [Betrag] Euro war am [Fälligkeitsdatum] zur Zahlung fällig und ist weiterhin nicht beglichen.

Wir fordern Sie daher auf, den offenen Betrag zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen in Höhe von [Betrag] Euro und einer Mahngebühr von [Betrag] Euro, insgesamt also [Gesamtbetrag] Euro, bis spätestens zum [konkretes Datum] auf folgendes Konto zu überweisen:

[Kontoinhaber, IBAN, BIC]

Sollte die Zahlung bereits erfolgt sein, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Name]

Für den laufenden Betrieb kann sich statt einer manuellen Vorlage auch eine Rechnungssoftware lohnen. Sie erinnert automatisch an überfällige Zahlungen, übernimmt Kundendaten per Klick, ergänzt Pflichtangaben und hält die rechtlichen Vorgaben aktuell. Das spart Zeit und reduziert Fehlerquellen im Mahnwesen.

Was tun, wenn der Kunde weiterhin nicht zahlt ?

Bleibt die Zahlung auch nach der letzten Mahnung aus, stehen Ihnen mehrere Wege offen, um Ihre Forderung durchzusetzen. Welcher Weg der richtige ist, hängt vor allem davon ab, ob der Kunde die Forderung dem Grunde nach bestreitet oder ob er unstreitig einfach nicht zahlt.

  • Rechtsanwalt einschalten: sinnvoll, wenn Streit über die Berechtigung oder die Höhe der Forderung besteht oder es um größere Summen geht. Ein anwaltliches Schreiben verleiht der Forderung zusätzlichen Nachdruck.
  • Gerichtliches Mahnverfahren: die kostengünstige Standardlösung bei unstrittigen Forderungen, dazu unten mehr.
  • Inkasso: Ein Inkassobüro übernimmt gegen Gebühr den Forderungseinzug. Das ist besonders dann hilfreich, wenn der Schuldner auf Ihr Aufgeben spekuliert.
  • Factoring: Sie verkaufen Ihre Forderungen an einen Factoring-Dienstleister und erhalten Ihr Geld sofort, das Ausfallrisiko und das Mahnwesen übernimmt der Partner.

Für die Auswahl des passenden Instruments spielt auch Ihre eigene Liquidität eine Rolle. Wer schnell Planungssicherheit braucht, ist mit Factoring oder einem schnellen gerichtlichen Mahnverfahren oft besser bedient als mit einem langwierigen Rechtsstreit.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes, überwiegend automatisiertes Verfahren, um unstrittige Geldforderungen ohne aufwendigen Zivilprozess durchzusetzen. Es ist deutlich günstiger und schneller als eine reguläre Klage und eignet sich immer dann, wenn Sie davon ausgehen, dass der Schuldner die Forderung eigentlich nicht ernsthaft bestreitet.

Den Antrag stellen Sie in Deutschland bequem online über das offizielle Portal für den Online-Mahnantrag. Das zuständige Mahngericht erlässt daraufhin einen Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Reagiert der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen mit einem Widerspruch, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der als Grundlage für die Zwangsvollstreckung dient.

Legt der Schuldner hingegen Widerspruch ein, geht das Verfahren in einen normalen Zivilprozess über, sofern Sie das wünschen. Auch für grenzüberschreitende Forderungen innerhalb der EU gibt es mit dem Europäischen Mahnverfahren ein vergleichbares Instrument. Bei Schuldnern außerhalb der EU wird die Durchsetzung deutlich komplexer, hier ist anwaltliche Unterstützung meist ratsam.

Verjährung im Blick behalten

Achten Sie darauf, dass Forderungen nicht verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Ein rechtzeitig beantragter Mahnbescheid hemmt die Verjährung und sichert Ihren Anspruch. Warten Sie deshalb nicht zu lange, bevor Sie den gerichtlichen Weg beschreiten.

Häufige Fehler im Mahnwesen vermeiden

Viele offene Forderungen entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch ein unsystematisches Mahnwesen. Mit ein paar Grundregeln beugen Sie Zahlungsausfällen wirksam vor und stärken Ihre Position im Verzugsfall.

  • Prüfen Sie Zahlungseingänge regelmäßig und mahnen Sie zeitnah, statt Forderungen liegen zu lassen.
  • Weisen Sie Verbraucher bereits in der Rechnung auf den Verzug nach 30 Tagen hin, damit dieser automatisch eintritt.
  • Halten Sie Beträge, Fristen und Rechnungsnummern in jeder Mahnung fehlerfrei.
  • Dokumentieren Sie Versand und Zugang jeder Mahnung lückenlos.
  • Setzen Sie Mahngebühren angemessen an, um vor Gericht zu bestehen.
  • Prüfen Sie den aktuellen Basiszinssatz, bevor Sie Verzugszinsen berechnen.

Ein professionelles Forderungsmanagement zahlt sich unmittelbar aus: Sie sichern Ihre Liquidität, reduzieren Ausfälle und wirken gegenüber Ihren Kunden verbindlich und seriös. Da die konkreten Rechtsfolgen im Einzelfall komplex sein können, sollten Sie bei größeren Beträgen oder streitigen Forderungen frühzeitig eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihren Steuerberater hinzuziehen. Die Angaben in diesem Beitrag entsprechen dem Stand 2026 und dienen ausschließlich Ihrer allgemeinen Orientierung.

Das sollten Sie sich merken:

  • Fälligkeit und Verzug sind nicht dasselbe: gemahnt werden darf ab Fälligkeit, Zusatzkosten entstehen erst mit dem Verzug.
  • Eine Mahnung wirkt erst mit dem Zugang; für die letzte Stufe empfiehlt sich ein Einschreiben plus Aufbewahrung aller Belege.
  • Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung rechtzeitig.
  • Bei größeren Beträgen oder streitigen Forderungen frühzeitig eine Anwältin, einen Anwalt oder den Steuerberater hinzuziehen.
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